Satzung
1 – Name/Sitz/Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „play-eS-HanseSPIEL“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 – Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zwecke des Vereins sind:
2.1 Förderung von Kunst und Kultur
Errichtung und Unterhaltung einer museumsnahen Einrichtung, Pflege des Spiels als Kulturgut nach
§ 52 Abs. 2 AO, Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch themenbezogene Ausstellungen von Spielen, Erstellung von Begleitmaterial, Führungen, Bereitstellung von Spielen für die Besucher, Workshops, Konferenzen, Tagungen, Symposien, Spielveranstaltungen, Spieleautorenveranstaltungen und Wettbewerbe, Ausstellungsverleih im In- und Ausland, Förderung von Spielaktivitäten und pädagogische Beratung, Vorträge und Vorlesungen zur Spielkultur, Herstellung von Lehr- und Lernmaterialien, Senioren-Spielberatung, Kooperation mit Museen.
Für die Ausstellungen werden die Spiele der Sammlung Lemcke leihweise kostenlos dem Verein „play-eS-HanseSPIEL“ zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird der Verein aus Spenden der fördernden Mitglieder und eigenen Mitteln eine eigene Sammlung von Spielen und Spielliteratur aufbauen. Für die wissenschaftliche Arbeit sowie als Handliteratur für die Öffentlichkeit und auch für Ausstellungszwecke wird dem Verein die bedeutende Spieleliteratursammlung von J. Peter Lemcke leihweise kostenlos zur Verfügung gestellt.
2.2 „Jugendhilfearbeit gemäß § 1 / KJHG“ in Verbindung mit § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).
Die Förderung der Jugendhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 wird verwirklicht insbesondere durch thematische jugendbezogene Ausstellungen von Spielen, Führungen, Erstellung von Begleitmaterialien, Bereitstellung von entsprechenden altersbezogenen Spielen, Förderung von Spielinitiativen, Elternberatung, Förderung von Spielaktivitäten im Umfeld von Schule und Erziehung. Diese Aktivitäten sollen von den Mitgliedern des Vereins „play-eS-HanseSPIEL“ und von qualifizierten Freunden des Vereins durchgeführt werden. Wenn die finanziellen Mittel des Vereins es erlauben, werden qualifizierte Kräfte eingestellt, die die anfallenden Arbeiten hauptamtlich durchführen.
3 – Mittelverwendung
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4 – Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand entscheiden über ein Beitrittsgesuch mit schriftlichem Bescheid, ohne Rechtswegmöglichkeit.
5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung oder Tod.
Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht in keinem Fall.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Vereinsanschrift zu richten. Ein Austritt ist möglich mit dreimonatiger Frist zum Jahresende.
6 – Beiträge, sonstige Pflichten
Die Mitgliederversammlung bestimmt Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie der sonstigen Pflichten.
7 – Organe
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlungen und Vorstand.
8 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin jährlich schriftlich einberufen. Die Schriftform ist auch in elektronischer Form gewahrt.
Eine ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der Vorstand ernennt einen Schriftführer, dessen Protokoll von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung findet im I. Quartal nach Abschluss eines Geschäftsjahres statt. Die Tagesordnung muss enthalten:
– Feststellung der Beschlussfähigkeit
– Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
– Bericht des Vorstandes mit Kassenbericht
– Bericht des Kassenprüfers
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des neuen Vorstands (soweit erforderlich)
– Wahl des Kassenprüfers (soweit erforderlich)
– Haushaltsplan des begonnenen Geschäftsjahres
– Verschiedenes
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedeversammlung ist möglich, wenn 30 % der Mitglieder dies wünschen.
9 – Stimmrecht, Wählbarkeit, Abstimmung
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die nicht mit Ihren Beitragszahlungen oder sonstigen Pflichten im Rückstand sind.
Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder.
Abstimmungen über die Satzungsänderungen, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung stets besonders anzuführen sind, bedürfen einer 2/3-Mehrheit, andere Abstimmungen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzender/n, 2. Vorsitzender/n, SchatzmeisterIn und d SchriftführerIn.
1. Vorsitzende/r ist einzelvertretungsberechtigt.
Die weiteren Vorstandsmitglieder sind jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Bei Stimmengleichheit bei Vorstandsentscheidungen entscheidet die Stimme der/s 1. Vorsitzenden.
Der Gründungsvorstand wird zunächst für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
11- Kassenprüfung
Nach Abschluss des Geschäftsjahres, jedoch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, hat die Prüfung der Kasse auf formale Richtigkeit durch einen Kassenprüfer stattzufinden. Der Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vereines sein muss, wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er hat der Versammlung einen Bericht vorzulegen.
12 – Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins „play-eS-HanseSPIEL“ fällt das Vermögen an die Stiftung „Historische Museen Hamburg“, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.